I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihren 1984 geborenen Sohn M bis einschließlich Februar 2004 Kindergeld. M beendete seine Schulausbildung mit dem Abitur im Juli 2003. Im August 2003 wurde er gemustert und für wehrdienstfähig erklärt. Mit Einberufungsbescheid vom 8. September 2003 wurde er aufgefordert, seinen Grundwehrdienst am 5. Januar 2004 anzutreten.
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