FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.03.2000
8 K 276/97
Fundstellen:
EFG 2000, 569

Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 8 K 276/97

DRsp Nr. 2001/1327

Kindergeld

1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld zusteht.

Die Klägerin ist die Mutter ihrer am 1977 geborenen Tochter Diese studiert seit dem Wintersemester 1996/1997 an der Universität das Fach

Der Vater von, mit dem die Klägerin verheiratet war, verstarb am infolge eines von der verursachten Unfalls.

Er befand sich im Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Vor seinem Tod war der damalige Ehemann der Klägerin als tätig und zugleich als

Infolge dieses Unfalls erhält die Tochter der Klägerin von verschiedenen Stellen finanzielle Leistungen, die sich nach den Angaben der Klägerin in deren Schreiben an den Beklagten vom 1. November 1996 auf (damals) DM monatlich beliefen.

Im Einzelnen erhält die Tochter der Klägerin monatliche Zahlungen den der des, und des

Von der erhält die Tochter der Klägerin aufgrund einer am 21. Oktober 1987 getroffenen Vereinbarung monatliche Geldleistungen für die Dauer von deren Unterhaltsbedürftigkeit. Diese Leistungen, welche die Beteiligten in der Vereinbarung als Unterhaltsrente bezeichnet haben, ist nach § 323 Zivilprozeßordnung (ZPO) abänderbar.