Der Senat sieht von der Darstellung des Sachverhalts nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt. Denn die Einwendungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) richten sich im Wesentlichen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG), ohne Auseinandersetzung mit der Problematik anhand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und eventueller Äußerungen dazu im Schrifttum und Anweisungen der Verwaltung. Damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan (Beschluss des Senats vom 18. Mai 2005 III B 169/04, BFH/NV 2005, 1615).
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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