FG Nürnberg - Urteil vom 14.06.2018
4 K 435/17

Kindergeld

FG Nürnberg, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 4 K 435/17

DRsp Nr. 2018/12900

Kindergeld

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Kindergeld für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, welches mangels Fremdbetreuungsmöglichkeit ein eigenes Kind unter drei Jahren betreut, zu gewähren ist.

Nach dem Tod der Kindsmutter bezog der ledige Kläger seit April 2013 laufend Kindergeld für seine am xx.03.1996 geborene Tochter A . Die Tochter absolvierte ab 01.09.2013 eine dreijährige Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten. Mit Bescheid über Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) vom 06.07.2016 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2016 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf.

Durch Mitteilung des Klägers vom 01.08.2016 erlangte die Familienkasse Kenntnis davon, dass sich die Tochter bis 14.12.2015 in Elternzeit befunden hatte, ihr zum 17.12.2015 gekündigt worden war und sie ab 22.12.2015 bei der Agentur für Arbeit ausbildungsplatzsuchend gemeldet sei. Die Tochter werde vom Arbeitsamt seit der Kündigung betreut, von diesem sei sie darauf hingewiesen worden, dass ohne Kindertagesplatz eine Bewerbung für eine Ausbildung keinen Sinn mache. Es seien vier Anträge auf einen Kindertagesplatz gestellt worden. Die Tochter lebe seit Dezember 2014 nicht mehr in seinem Haushalt und unterhalte einen eigenen Hausstand.

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