FG Nürnberg - Urteil vom 19.03.2019
6 K 508/18

Kindergeld

FG Nürnberg, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 6 K 508/18

DRsp Nr. 2019/6885

Kindergeld

Tenor

1.

Der Bescheid vom 05.12.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 19.03.2018 werden aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen rechtmäßig ist.

Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige und wohnt in Italien. Sie ist nicht erwerbstätig und bezieht keine Rente. Ihre Kinder A , geboren am xx.xx.1996, C , geboren am xx.xx.1999, und B , geboren am xx.xx.2005, leben in ihrem Haushalt.

Der Kindsvater, ebenfalls ein italienischer Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland, ist nicht erwerbstätig und erhält Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Er und die Klägerin führen in Italien keinen gemeinsamen Haushalt.

In Italien bestehen für die Kinder keine Ansprüche auf Familienleistungen.