Streitig ist die Frage, ob der Sohn des Klägers mit seinen Einkünften und Bezügen die Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hat.
Der Kläger ist Vater des am 20. Januar 1984 geborenen Sohnes M, für den er in der Vergangenheit Kindergeld erhielt. Dieser befand sich bis Mai 2004 in der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, den er ohne Abschluss beendete. Seither sind in der Kindergeldakte verschiedene Bewerbungen um einen neuen Ausbildungsplatz dokumentiert.
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