I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt für ihren 1977 geborenen Sohn (S) bis einschließlich Juni 1998 Kindergeld. S besuchte ab 1994 die Berufsfachschule O. Die Abschlussprüfung am 19. Juni 1998 bestand er nicht; er unterzog sich deshalb --mit Erfolg-- einer Nachprüfung am 12. und 14. August 1998.
In der Zeit von 22. Juni 1998 bis einschließlich August 1998 war S als Bauhelfer vollerwerbstätig. Aufgrund des hierfür erhaltenen Arbeitslohns (brutto: 8 953,50 DM) sowie des Entgelts für ein Praktikum während des Schulbesuchs (25. Februar bis 27. März 1998) in Höhe von 1 500 DM gelangte das Arbeitsamt M -Familienkasse- (Beklagter) zu der Auffassung, dass der (anteilige) Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 ff. des Einkommensteuergesetzes 1997 (EStG 1997) i.d.F. vom 16. April 1997 (BGBl I 1997, 821) überschritten sei (hier: 8/12 aus 12 360 DM = 8 240 DM). Bestimmend hierfür sei, dass S seine Berufsausbildung erst im August 1998 mit dem Bestehen der Nachprüfung beendet habe.
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