Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, ein bosnisch-herzegowinischer Bürger, für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.01.2000 einen Anspruch auf Kindergeld für seine beiden Töchter hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hält sich nach seinen Angaben seit 1992 mit seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland auf; alle Familienmitglieder, zu denen seine Frau und die 1990 und 1996 geborenen Töchter X und Y gehören, sind in Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Der Kläger hat seit 1995 mehrere Anträge auf die Gewährung von Kindergeld gestellt, die alle unter Hinweis auf § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abgelehnt worden sind, weil der Kläger nicht in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung war. Die letzte Ablehnungsverfügung der Beklagten (die Familienkasse) datiert vom 05.01.2000. Sie ist bestandskräftig geworden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|