I. Der Kläger erhielt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) Kindergeld für seine beiden Kinder A und B. Diese waren seit März 2003 ganztags in einem Heim untergebracht, die Stadt S, die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene), trug hierfür die Kosten.
Mit Schreiben vom 9. August 2005 beantragte die Beigeladene bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes. Diese erließ unter dem Datum des 19. Dezember 2005 gemäß § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen entsprechenden Verwaltungsakt, durch den Kindergeld in Höhe von monatlich 308 EUR ab Oktober 2005 an die Beigeladene abgezweigt wurde. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch, mit dem er geltend machte, er habe Unterhaltsaufwendungen für seine beiden Kinder getragen.
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