FG München, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2112/02
Kindergeld: Abzweigung bei Kinderbetreuung in einem Mutter-Kind-Heim
BFH, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen VIII R 21/03
DRsp Nr. 2004/16661
Kindergeld: Abzweigung bei Kinderbetreuung in einem Mutter-Kind-Heim
1. Ein Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers nach § 74 Abs. 2EStG i.V.m. § 104SGB X erfordert die Gleichartigkeit der Leistungen des Leistungsträgers und des Kindergeldes.2. Die Erstattung von Kindergeld nach § 74 Abs. 2EStG mit § 104SGB X an einen Jugendhilfeträger setzt einen Kostenbeitragsbescheid gegenüber dem Kindergeldberechtigten voraus.3. Ist eine Mutter, die mit ihrem Kind in einem Mutter-Kind-Heim lebt und das Kind dort betreut, wegen fehlender Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtig, muss die Familienkasse über den Antrag des Jugendhilfeträgers, der die Unterhaltskosten trägt, auf Abzweigung des Kindergeldes nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden.4. Übt die Familienkasse kein Ermessen aus, muss ihre Entscheidung, das Kindergeld nicht an den Jugendhilfeträger auszuzahlen, aufgehoben werden.