I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seinen im Jahr 1982 geborenen Sohn Kindergeld. Mit Bescheid vom 18. Januar 2005 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2004 auf, da der Sohn Einkünfte und Bezüge von mehr als 7 680 EUR im Kalenderjahr 2004 gehabt habe (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung -- EStG --). Den Einspruch des Klägers wies die Familienkasse durch Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2005 zurück. Der Kläger erhob keine Klage.
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