BFH - Beschluss vom 30.10.2006
III B 54/06
Normen:
EStG § 70 Abs. 4 § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 236
FuR 2007, 84
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 594/05

Kindergeld: Änderungsmöglichkeit nach § 70 Abs. 4 EStG

BFH, Beschluss vom 30.10.2006 - Aktenzeichen III B 54/06

DRsp Nr. 2006/29888

Kindergeld: Änderungsmöglichkeit nach § 70 Abs. 4 EStG

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein die Festsetzung von Kindergeld ablehnender Bescheid nach § 70 Abs. 4 EStG nur geändert oder aufgehoben werden kann, wenn er vor Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr ergangen ist, nicht aber, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein abgelaufenes Kalenderjahr abgelehnt worden ist.2. Gleiches gilt für bestandskräftige Bescheide, mit welchen die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages aufgehoben hat.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 4 § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seinen im Jahr 1982 geborenen Sohn Kindergeld. Mit Bescheid vom 18. Januar 2005 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2004 auf, da der Sohn Einkünfte und Bezüge von mehr als 7 680 EUR im Kalenderjahr 2004 gehabt habe (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung -- EStG --). Den Einspruch des Klägers wies die Familienkasse durch Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2005 zurück. Der Kläger erhob keine Klage.