FG Niedersachsen - Urteil vom 09.06.2011
10 K 16/11
Normen:
EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; EStG §65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; Gesetz über die Bewilligung von Familienleistungen in Polen Art. 4 Nr. 2;

Kindergeld: Anspruch auf ausländische Familienleistungen - Prüfungspflicht der Familienkasse und des FG

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 10 K 16/11

DRsp Nr. 2015/13357

Kindergeld: Anspruch auf ausländische Familienleistungen – Prüfungspflicht der Familienkasse und des FG

Für ein Kind, für das im Ausland Leistungen, die dem Kindergeld vergleichbar sind, zu zahlen sind oder entsprechend bei Antragstellung zu zahlen wären, wird kein Kindergeld gezahlt. Zur tatsächlichen Betreuung eines Kindes nach Art. 4 des Gesetzes über die Bewilligung von Familienleistungen in Polen. Ist hinsichtlich eines bei den Großeltern in Polen wohnenden Kindes geklärt, dass die Eltern keinen Anspruch auf Familienleistungen in Polen haben, müssen Familienkassen und FG in Wahrnehmung ihrer Aufgaben selbständig überprüfen, ob die Großeltern Anspruch auf Familienleistungen als rechtliche/tatsächliche Betreuer des Kindes haben. Eine ausdrückliche Negativbescheinigung seitens der in Deutschland arbeitenden und Kindergeld beantragenden Kindesmutter bedarf es nicht.

Normenkette:

EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; EStG §65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; Gesetz über die Bewilligung von Familienleistungen in Polen Art. 4 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter der am 4. Mai 1993 geborenen Tochter D. Der von der Klägerin seit 1997 geschiedene Vater des Kindes lebt in Polen und hat weder zur Klägerin noch zu seiner Tochter Kontakt.