FG München - Urteil vom 07.05.2013
5 K 3037/12
Normen:
EStG a.F. § 32 Abs. 4 S. 2;

Kindergeld, anteiliger Jahresgrenzbetrag der Einkünfte und Bezüge

FG München, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 5 K 3037/12

DRsp Nr. 2013/24714

Kindergeld, anteiliger Jahresgrenzbetrag der Einkünfte und Bezüge

1. Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt dessen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b oder c EStG (Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. Warten auf einen Ausbildungsplatz) nicht aus. 2. Zwar ist die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes antragsabhängig. Allerdings steht es nicht zur Disposition des Kindergeldberechtigten, im Wege der Gestaltung die Höhe des zu berücksichtigenden Jahresgrenzbetrags sowie die Höhe der in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehenden Einkünfte und Bezüge zu beeinflussen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG a.F. § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung durch die Beklagte (die Familienkasse) gegenüber dem Kläger für seinen am 26. März 1990 Sohn M für den Zeitraum 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 mit Bescheid vom 9. Dezember 2011, weil die Familienkasse vom Kläger geltend gemachte Werbungskosten im Streitjahr 2010 unberücksichtigt ließ und damit der anteilige Jahresgrenzbetrag der Einkünfte und Bezüge gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des () in der für das Streitjahr geltenden Fassung (§ Abs. Satz 2 a.F.) in Höhe von 4.669 EUR (8.004 EUR: 12 Monate * 7 Monate) überschritten wurde.