1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung durch die Beklagte (die Familienkasse) gegenüber dem Kläger für seinen am 26. März 1990 Sohn M für den Zeitraum 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 mit Bescheid vom 9. Dezember 2011, weil die Familienkasse vom Kläger geltend gemachte Werbungskosten im Streitjahr 2010 unberücksichtigt ließ und damit der anteilige Jahresgrenzbetrag der Einkünfte und Bezüge gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des () in der für das Streitjahr geltenden Fassung (§ Abs. Satz 2 a.F.) in Höhe von 4.669 EUR (8.004 EUR: 12 Monate * 7 Monate) überschritten wurde.
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