BFH - Beschluß vom 23.06.2000
VI B 82/00
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 § 68 Abs. 1 § 70 Abs. 2 ; SGB X § 48 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1447

Kindergeld; Anwendung der AO

BFH, Beschluß vom 23.06.2000 - Aktenzeichen VI B 82/00

DRsp Nr. 2000/7595

Kindergeld; Anwendung der AO

1. Die Übernahme des Kindergeldrechts in das ESt-Recht zum 01.01.1996 hat zur Folge, dass im Verwaltungsverfahren die AO anstelle des SGB X anzuwenden ist. § 48 SGB X ist nicht anwendbar. 2. Eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Verletzung der nach § 68 Abs. 1 EStG bestehenden Mitwirkungspflichten durch den Kindergeldberechtigten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 § 68 Abs. 1 § 70 Abs. 2 ; SGB X § 48 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) bezog ab April 1998 bis April 1999 einschließlich Kindergeld von zuletzt 800 DM monatlich für ihre drei minderjährigen Kinder. Nachdem der Beklagte (das Arbeitsamt -Familienkasse-) von dritter Seite Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Kinder bereits im Januar 1999 zu dem früheren Ehemann der Antragstellerin in die USA zurückgekehrt waren, hob er mit Bescheid vom 6. Mai 1999 die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Februar 1999 auf und forderte von der Antragstellerin das für die Monate Februar bis einschließlich April 1999 gezahlte Kindergeld in Höhe von 2 400 DM zurück.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Antragstellerin Klage, mit der sie sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wandte. Zugleich beantragte sie, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.