Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum ab August 2004.
Die Tochter der Klägerin befand sich bis Juli 2004 in der schulischen Ausbildung der Berufsfach- und Fachschule X. Noch vor Ablauf der Schulausbildung meldete sich die Tochter am 11. März 2004 bei der Beklagten "arbeitssuchend". Im Oktober 2004 vollendete die Tochter das 21. Lebensjahr.
Die Familienkasse teilte der Klägerin im November 2004 mit, dass Kindergeld evtl. zu Unrecht gezahlt worden sei, da die Tochter ihr Bewerberangebot ab August 2004 nicht erneuert habe. Die Tochter meldete sich daraufhin sofort arbeitslos.
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