I. Die Tochter (H) der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) bestand im Juli 1999 die Reifeprüfung. H hielt sich ab September 1999 als Au-pair-Mädchen in Frankreich auf und besuchte hierbei in der Zeit vom 4. Oktober 1999 bis 31. März 2000 den Sprachkurs "Francais Langue Etrangère" im Umfang von sechs Unterrichtsstunden je Woche.
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