BFH - Beschluss vom 31.08.2006
III B 39/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2256
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 634/04

Kindergeld: Au-pair-Tätigkeit als Berufsausbildung

BFH, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen III B 39/06

DRsp Nr. 2006/27291

Kindergeld: Au-pair-Tätigkeit als Berufsausbildung

1. Es ist geklärt, dass bei einer Au-pair-Tätigkeit eine Berufsausbildung nur anzunehmen ist, wenn der Aufenthalt im Ausland mit einem Sprachunterricht von mindestens 10 Wochenstunden verbunden ist.2. Nach den Umständen des Einzelfalles kann ausnahmsweise das Unterschreiten der Grenze von 10 Unterrichtsstunden pro Woche unschädlich sein.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist der Vater der 1981 geborenen Tochter X.

X beendete im Jahr 1997 ihre Schulausbildung mit der 10. Klasse. Ihre anschließende Ausbildung zur ...kauffrau schloss sie im Jahr 2000 ab. Im September 2000 wurde sie berufstätig. Nachdem ihr Arbeitsplatz zum 1. September 2003 gekündigt worden war, bewarb sie sich ohne Erfolg bei anderen Arbeitgebern, die ihr stets mitteilten, dass ihr englische Sprachkenntnisse fehlten. X nahm daraufhin ab dem 3. September 2003 für ein Jahr an einem "Cultural Care Au pair"-Programm in den USA teil. Sie lebte während dieser Zeit bei freier Kost und Logis in einer amerikanischen Gastfamilie. Ihre Hauptaufgabe bestand in der Betreuung der Gastkinder sowie in leichter Hausarbeit. Hierfür erhielt X ein Taschengeld in Höhe von 139 $ pro Woche. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit betrug 45 Stunden.