I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist der Vater der 1981 geborenen Tochter X.
X beendete im Jahr 1997 ihre Schulausbildung mit der 10. Klasse. Ihre anschließende Ausbildung zur ...kauffrau schloss sie im Jahr 2000 ab. Im September 2000 wurde sie berufstätig. Nachdem ihr Arbeitsplatz zum 1. September 2003 gekündigt worden war, bewarb sie sich ohne Erfolg bei anderen Arbeitgebern, die ihr stets mitteilten, dass ihr englische Sprachkenntnisse fehlten. X nahm daraufhin ab dem 3. September 2003 für ein Jahr an einem "Cultural Care Au pair"-Programm in den USA teil. Sie lebte während dieser Zeit bei freier Kost und Logis in einer amerikanischen Gastfamilie. Ihre Hauptaufgabe bestand in der Betreuung der Gastkinder sowie in leichter Hausarbeit. Hierfür erhielt X ein Taschengeld in Höhe von 139 $ pro Woche. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit betrug 45 Stunden.
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