Streitig ist die Kindergeldgewährung für die beiden Söhne der Klägerin "A" (geb. 1. Februar 1991) und "B" (geb. 24. September 1997) für die Zeit von Mai 2004 bis Januar 2006.
Die Klägerin ist ghanaische Staatsbürgerin und reiste am 26. April 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht nahm die Klägerin am 1. Juli 1996 zurück.
Am 27. Juni 1997 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis, die zuletzt bis zum 4. April 2005 verlängert wurde.
Am 03.05.2001 erhielt sie eine uneingeschränkte Arbeitsgenehmigung.
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