1. Der Kindergeldbescheid vom 13. Mai 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2009 wird insoweit aufgehoben, als darin gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Festsetzung von Kindergeld ab September 2008 über den Betrag von monatlich 5,11 EUR hinaus abgelehnt wurde, und die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter Kindergeld für sie selbst für den Zeitraum von September 2008 bis Oktober 2009 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
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