FG Düsseldorf - Urteil vom 13.10.2000
14 K 5248/99 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6;
Fundstellen:
EFG 2001, 80

Kindergeld; Ausbildungsabschnitt; Berechnung - Kindergeld für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; Berücksichtigung in der Übergangszeiterzielter Einkünfte.

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2000 - Aktenzeichen 14 K 5248/99 Kg

DRsp Nr. 2001/1510

Kindergeld; Ausbildungsabschnitt; Berechnung - Kindergeld für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; Berücksichtigung in der Übergangszeiterzielter Einkünfte.

1. Die bis zur Höchstgrenze von 4 Monaten als Anspruchszeitraum für den Bezug von Kindergeld zu berücksichtigende Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten beginnt erst mit Ablauf des letzten Monats des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts und endet im Falle der nachfolgenden Aufnahme eines Studiums unabhängig von vorlesungsfreien Zeiten mit dem kalendarischen Semesterbeginn. 2. Die zwischenzeitliche Ausübung der im 1. Ausbildungsabschnitt erlernten Berufstätigkeit (als Rechtspfleger) hindert die Annahme einer für den Kindergeldanspruch relevanten Übergangszeit nicht. 3. Die während der Übergangszeit erzielten Einkünfte erhöhen die ggfs. schädlichen Einkünfte i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6;

Tatbestand: