Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin das Kindergeld für ihre Tochter für den Zeitraum von November 2015 bis Juni 2016 zusteht. Insbesondere ist streitig, ob die Tochter ausbildungswillig gewesen ist.
Die Tochter der Klägerin, A, wurde am ... 1992 geboren. Am 06.10.2015 kündigte der auszubildende Arzt das Ausbildungsverhältnis mit der Tochter zur Arzthelferin fristlos. Am 06.10.2015 rief die Tochter der Klägerin bei der Ärztekammer an. Die Ärztekammer übermittelte ihr daraufhin eine Liste mit Ärzten, die Auszubildende suchten.
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