FG Hamburg - Urteil vom 20.02.2018
6 K 135/17
Normen:
EStG § 32;

Kindergeld: Ausbildungswilligkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Nr. 2c EStG

FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 6 K 135/17

DRsp Nr. 2023/355

Kindergeld: Ausbildungswilligkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Nr. 2c EStG

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.2. Das Bemühen ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben.

Normenkette:

EStG § 32;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin das Kindergeld für ihre Tochter für den Zeitraum von November 2015 bis Juni 2016 zusteht. Insbesondere ist streitig, ob die Tochter ausbildungswillig gewesen ist.

Die Tochter der Klägerin, A, wurde am ... 1992 geboren. Am 06.10.2015 kündigte der auszubildende Arzt das Ausbildungsverhältnis mit der Tochter zur Arzthelferin fristlos. Am 06.10.2015 rief die Tochter der Klägerin bei der Ärztekammer an. Die Ärztekammer übermittelte ihr daraufhin eine Liste mit Ärzten, die Auszubildende suchten.