BFH, Beschluß vom 19.06.2000 - Aktenzeichen VI S 2/00
DRsp Nr. 2000/8360
Kindergeld; Auskunft über Einkünfte und Bezüge
Volljährige Kinder sind nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet, der zuständigen Behörde ihre Einkünfte und Bezüge im Einzelnen offen zu legen. Die Auskunft darf sich nicht auf die Mitteilung beschränken, ob die Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten oder nicht.