1. Unter Aufhebung des Kindergeldaufhebungsbescheids des Beklagten vom 19. Juli 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2006 wird der Beklagte verpflichtet, Kindergeld zugunsten des Klägers für das Kind X von Januar 2005 bis Dezember 2005 festzusetzen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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