1. Der Aufhebungsbescheid vom 15. März 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 6. September 2012 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob die Behinderung des Sohnes L. (geb. am 19. Januar 1979) des Klägers ursächlich dafür ist, dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.
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