Streitig ist, ob dem Kläger ab Januar 2003 bis September 2006 weiterhin Kindergeld für seinen Sohn M zusteht.
Der Kläger ist Vater des 1968 geborenen Sohnes M. Der Sohn leidet von Geburt an einer Behinderung (....). Laut Bescheid des Versorgungsamtes beträgt der Grad der Behinderung ab 01.04.2000 100 %, es sind die Merkzeichen RF, G, H und B festgestellt. Im Streitzeitraum lebte er in einem eigenen Haushalt.
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