FG Niedersachsen - Urteil vom 29.01.2002
8 K 884/98 Ki
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1180

Kindergeld; Behindertes Kind; Kindesvermögen - Kindergeldanspruch auch bei vermögendem behinderten Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 8 K 884/98 Ki

DRsp Nr. 2002/13818

Kindergeld; Behindertes Kind; Kindesvermögen - Kindergeldanspruch auch bei vermögendem behinderten Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

1. Kindesvermögen steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen, wenn das Kind das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das folgt aus Art. 3 GG. 2. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG macht die Berücksichtigung von Kindern, die noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, neben weiteren Voraussetzungen lediglich davon abhängig, dass das Kind keine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, erzielt hat, die die Betragsgrenzen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen. 3. Der Kindergeldanspruch für nichtbehinderte Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht unbeschadet der Höhe etwaigen Kindesvermögens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Festsetzung des Kindergeldes für die am 24.06.1980 geborene Tochter des Klägers mit Ablauf des Monats Juni 1998 aufgehoben und das Kindergeld für dieses Kind ab Juli 1998 auf 0 DM festgesetzt hat.