Für die Praxis: Da nach den Eintragungen im Schwerbehindertenausweis eine ständige Begleitperson notwendig war (Eintragung des Merkzeichens B), war bei realistischer Einschätzung der Erfordernisse, die der Arbeitsmarkt stellt, eine Beschäftigung als Bürokraft unter normalen Bedingungen nicht denkbar. Das Kind war daher wegen der Behinderung außerstande, sich selbst finanziell zu unterhalten.
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