FG Düsseldorf - Urteil vom 08.02.2007
14 K 5102/05 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1339

Kindergeld; Behinderung; Fähigkeit zum Selbstunterhalt; Möglichkeit der Ausübung einer Beschäftigung - Kindergeld wegen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei Behinderung

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 14 K 5102/05 Kg

DRsp Nr. 2007/10279

Kindergeld; Behinderung; Fähigkeit zum Selbstunterhalt; Möglichkeit der Ausübung einer Beschäftigung - Kindergeld wegen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei Behinderung

1. Ein behindertes Kind ist erst dann im Stande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. 2. Eine Mitursächlichkeit der Behinderung dafür, dass die Einkünfte und Bezüge nicht zur Bestreitung des erforderlichen Lebensbedarfes ausreichen, ist ausreichend. 3. Die theoretische Möglichkeit einer Vermittelbarkeit des behinderten Kindes am allgemeinen Arbeitsmarkt ist nicht geeignet, die Ursächlichkeit der Behinderung für die im Ergebnis gleichwohl erfolglose Vermittlung bei allgemein ungünstiger Arbeitsmarktsituation zu beseitigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater der am 24. Februar 1974 geborenen Sarah. Seit dem Sommersemester 1997 war die Tochter des Klägers an der Universität L-Stadt eingeschrieben für das Lehramt Primarstufe mit den Fächern Deutsch, Mathematik und Textilgestaltung.