FG München - Urteil vom 02.02.2004
10 K 2428/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst.d ;

Kindergeld bei Ableistung eines Europäischen Freiwilligendienstes

FG München, Urteil vom 02.02.2004 - Aktenzeichen 10 K 2428/02

DRsp Nr. 2004/5272

Kindergeld bei Ableistung eines "Europäischen" Freiwilligendienstes

1. Nicht jeder beliebige, sondern nur ein "Europäischer" Freiwilligendienst ist nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG begünstigt. Zwingende Voraussetzung eines "Europäischen" "Freiwilligendienstes" ist im Regelfall die Bewilligung durch eine inländische Stelle, die Deutsche Nationalagentur "Jugend für Europa", ausnahmsweise durch die Europäische Kommission direkt. 2. Der Nachweis, dass ein "Europäischer" Freiwilligendienst geleistet wurde, ist durch eine Bescheinigung der Europäischen Kommission oder der Deutschen Nationalagentur "Jugend für Europa" oder der Entsendeorganisation zu erbringen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst.d ;

Tatbestand:

I.