Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und lebt seit 1991 in der BRD. Sie ist Mutter von zwei in den Jahren 1993 und 1994 in der BRD geborenen Kindern. Seit August 2003 lebt sie vom Vater ihres zweiten Kindes getrennt. Der Vater ihres ersten Kindes ist ägyptischer Staatsangehöriger. Die Klägerin ist weder in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch einer Aufenthaltsberechtigung. Auch eine Anerkennung als Flüchtling/Asylberechtigter erfolgte nicht. Ihr wurde vielmehr lediglich von der Stadt Aachen im Januar 2004 eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen erteilt (§§
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