Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Kindergeld für seine Kinder L (geboren 13.9.1982), B (26.4.1985), M (21.4.1986) und D (31.5.1994) zusteht. Die Kinder lebten unstreitig zumindest bis Dezember 2004 im Haushalt des Klägers. Für L und B liegen Bescheinigungen vor, woraus sich eine Kindergeldberechtigung ohne den hier streitigen Punkt über das 18. Lebensjahr hinaus ergeben.
Der Kläger ist palästinensischer Abstammung und staatenlos. Er lebt seit mindestens dem Jahr 2000 in Deutschland und verfügte zunächst über eine Aufenthaltsbefugnis. Seit dem 15.3.2005 verfügt er über eine Aufenthaltserlaubnis nach §
Der Kläger beantragte erstmalig am 5.10.2001 Kindergeld für alle Kinder. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 31.1.2002 bestandskräftig abgelehnt. Am 29.11.2002 beantragte der Kläger nur für L Kindergeld, was mit Verfügung vom 2.1.2003 bestandskräftig abgelehnt wurde.
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