FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2006
5 K 1714/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 c ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 693

Kindergeld bei fehlendem Ausbildungsplatz

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 5 K 1714/06

DRsp Nr. 2007/779

Kindergeld bei fehlendem Ausbildungsplatz

Bei Studienbewerbern, die sich für zentral vergebene Studienplätze interessieren, steht erst mit der Ablehnung durch die ZVS bzw. der Hochschule fest, dass er eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG) nicht beginnen kann; dies gilt auch bei Bewerbern mit "schlechtem" Notendurchschnitt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für die Zeit von April 2005 bis April 2006 einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter A hat.