Für die Praxis: Das auf den ersten Blick vorteilhafte Urteil hat die unerfreuliche Konsequenz, dass die in der Zwischenzeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes zur Überschreitung der Einkommensgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und damit zur Versagung der kindbedingten Steuervergünstigungen (z.B. Kindergeld, -zulage im Rahmen der Eigenheimzulage) für den gesamten Veranlagungszeitraum führen können.
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