FG München - Urteil vom 27.04.2016
9 K 2913/15

Kindergeld; Beibehaltung des Familienwohnsitzes bei befristeter Entsendung ins Ausland

FG München, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 9 K 2913/15

DRsp Nr. 2017/14774

Kindergeld; Beibehaltung des Familienwohnsitzes bei befristeter Entsendung ins Ausland

Tenor

1.

Der Aufhebungsbescheid vom 29. Januar 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2015 werden aufgehoben.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe

I.

Der Beklagte (die Familienkasse - FA -) setzte mit Bescheid vom 24. Oktober 2014 gegenüber dem Kläger Kindergeld für seinen am 8. Oktober 2014 geborenen Sohn für den Zeitraum von Oktober 2014 bis einschließlich Oktober 2032 fest.