FG München - Beschluss vom 19.09.2012
5 V 2410/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; AO § 8;

Kindergeld Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes von Kindern während eines mehrjährigen Schulbesuchs in Tunesien

FG München, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 5 V 2410/12

DRsp Nr. 2013/3584

Kindergeld Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes von Kindern während eines mehrjährigen Schulbesuchs in Tunesien

1. Zwar teilen minderjährige Kinder grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung i. S. d. § 8 AO innehaben. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, sondern hängt wiederum maßgeblich von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab. 2. Der Inlandswohnsitz der Kinder besteht bei mehrjährigem Schulbesuch in Tunesien nur fort, wenn der das Kind entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin im Inland hat (also keine Wohnsitzbegründung im Ausland) oder es zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt. 3. Zum einen müssen die objektiven Wohnverhältnisse im Inland so geartet sein, dass sie die Möglichkeit eines längeren Wohnens des Kindes in der Wohnung der Eltern bieten. Zum anderen darf die Anwesenheit des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur Besuchscharakter haben, wie das bei Aufenthalten von jeweils zwei bis drei Wochen pro Jahr der Fall ist.