BFH - Beschluss vom 15.02.2007
III R 37/05
Normen:
EStG § 74 Abs. 2 § 60 Abs. 3 ; SGB X § 104 § 107 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1160

Kindergeld: Beiladung Sozialhilfeträger

BFH, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen III R 37/05

DRsp Nr. 2007/6767

Kindergeld: Beiladung Sozialhilfeträger

1. Zu den Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO.2. Fordert die FK vom Berechtigten Kindergeld zurück, weil doppelt gezahlt worden sei und zwar sowohl an den Berechtigten als auch an den Sozialhilfeträger, weil dieser die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht um das Kindergeld gekürzt habe, ist der Sozialhilfeträger notwendig beizuladen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 2 § 60 Abs. 3 ; SGB X § 104 § 107 ;

Gründe:

I. Stand des Verfahrens

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt für ihre volljährige, in eigenem Haushalt lebende Tochter Kindergeld, das von der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) auf schriftliche Weisung der Klägerin --ohne förmliche Abzweigung nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)-- auf ein Konto der Tochter überwiesen wurde.

Am 8. August 2003 bat die Stadt B --Sozialamt (Beigeladene)--, die der Klägerin Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt gewährte, um Erstattung des ab August 2003 gewährten Kindergeldes. Die Familienkasse überwies das Kindergeld für August und September 2003 an die Stadt und forderte es mit Bescheid vom 24. September 2003 von der Klägerin zurück.