I. Stand des Verfahrens
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt für ihre volljährige, in eigenem Haushalt lebende Tochter Kindergeld, das von der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) auf schriftliche Weisung der Klägerin --ohne förmliche Abzweigung nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)-- auf ein Konto der Tochter überwiesen wurde.
Am 8. August 2003 bat die Stadt B --Sozialamt (Beigeladene)--, die der Klägerin Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt gewährte, um Erstattung des ab August 2003 gewährten Kindergeldes. Die Familienkasse überwies das Kindergeld für August und September 2003 an die Stadt und forderte es mit Bescheid vom 24. September 2003 von der Klägerin zurück.
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