FG Düsseldorf - Urteil vom 05.04.2005
14 K 4432/05 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 § 70 Abs. 4 ;

Kindergeld; Berichtigung eines bestandskräftigen Aufhebungsbescheides; Prognoseentscheidung zur Einkünftegrenze; Nachträgliches Bekanntwerden; Nichteinbeziehung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge - Änderungsmöglichkeit trotz Bestandskraft des Aufhebungsbescheides bei Prognoseentscheidungen über Kindergeld innerhalb der Verjährungsfrist des § 70 Abs. 4 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 14 K 4432/05 Kg

DRsp Nr. 2006/22922

Kindergeld; Berichtigung eines bestandskräftigen Aufhebungsbescheides; Prognoseentscheidung zur Einkünftegrenze; Nachträgliches Bekanntwerden; Nichteinbeziehung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge - Änderungsmöglichkeit trotz Bestandskraft des Aufhebungsbescheides bei Prognoseentscheidungen über Kindergeld innerhalb der Verjährungsfrist des § 70 Abs. 4 EStG

1. § 70 Abs. 4 EStG eröffnet stets eine Berichtigungsmöglichkeit, soweit die abschließende Überprüfung nach Ablauf des Jahres ein Unter- oder Überschreiten des Grenzbetrages abweichend von der Prognoseentscheidung ergibt. 2. Derartige Prognoseentscheidungen tragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den Charakter der Vorläufigkeit in sich. 3. Daher begründet auch die auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts v. 11.1.2005 2 BvR 167/02 geänderte Rechtsauffassung zur Einbeziehung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge ein nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 70 Abs. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für den Zeitraum Januar bis April 2005 gewährt werden kann.