FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2008
2 K 1963/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 70 Abs. 4; AO § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 207

Kindergeld: Berücksichtigung von Betreuungskosten für ein Enkelkind

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 2 K 1963/07

DRsp Nr. 2009/28794

Kindergeld: Berücksichtigung von Betreuungskosten für ein Enkelkind

1. Wegen privater Mitveranlassung können Kinderbetreuungskosten nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein. 2. Nichts anderes folgt daraus, dass sich die Kinderbetreuungskosten aufgrund der Konstellation des Sachverhalts weder bei der Klägerin (Großmutter) noch bei der Tochter (Kindesmutter) steuerlich auswirkten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 70 Abs. 4; AO § 37 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Rückforderungsbescheides für das Jahr 2002 bei der Berechnung des Grenzbetrages die Berücksichtigung von der Tochter entstandenen Kinderbetreuungskosten für das Enkelkind der Klägerin.

Die Tochter der Klägerin, M (geboren am 10. Oktober 1978), befand sich im Streitjahr 2002 in Berufsausbildung. Sie ist allein erziehende Mutter des Kindes C (geboren am 16. November 2000). Für die Betreuung des vorgenannten Kindes - während ihrer Abwesenheiten im Rahmen der Berufsausbildung - sind der Tochter der Klägerin monatliche Aufwendungen an Zahlungen für eine Tagesmutter in Höhe von 325,00 EUR entstanden.