Streitig ist im Rahmen eines Rückforderungsbescheides für das Jahr 2002 bei der Berechnung des Grenzbetrages die Berücksichtigung von der Tochter entstandenen Kinderbetreuungskosten für das Enkelkind der Klägerin.
Die Tochter der Klägerin, M (geboren am 10. Oktober 1978), befand sich im Streitjahr 2002 in Berufsausbildung. Sie ist allein erziehende Mutter des Kindes C (geboren am 16. November 2000). Für die Betreuung des vorgenannten Kindes - während ihrer Abwesenheiten im Rahmen der Berufsausbildung - sind der Tochter der Klägerin monatliche Aufwendungen an Zahlungen für eine Tagesmutter in Höhe von 325,00 EUR entstanden.
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