Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob eine mehraktige erstmalige Berufsausbildung oder eine Zweitausbildung vorliegt.
A, geboren am ...1993, ist die Tochter des Klägers. Nach ihrer Schulausbildung, die sie ohne Abitur bzw. Fachabitur beendete, absolvierte sie eine Ausbildung zur Bankkauffrau, die sie am 23.01.2013 erfolgreich abschloss. Seit 24.01.2013 ist sie als Bankangestellte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden tätig.
Am 12.03.2013 meldete sie sich bei der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie e.V. (VWA) in 1 für ein berufsbegleitendes Studium mit der Fachrichtung "Betriebswirt/in (VWA)" an, dass sie zum nächstmöglichen Studienbeginn im Oktober 2013 begann und am 04.02.2017 erfolgreich abschloss.
Laut schriftlicher Auskunft der VWA 1 vom 05.02.2019 setzte die Zulassung zu diesem Studium für eine ausgebildete Bankkauffrau ohne Abitur bzw. Fachabitur eine vorherige Berufstätigkeit (Berufspraxis) voraus, die bei einer im Januar 2013 begonnenen Berufstätigkeit zum Studienbeginn im Oktober 2013 vorlag.
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