I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt für seinen im Jahr 1980 geborenen Sohn ab 1. Juli 2002 Kindergeld. Der Sohn befand sich vom 1. September 2002 bis 15. Juli 2005 in Ausbildung zum Fachinformatiker.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2004 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn ab Januar 2004 ab, da dessen Einkünfte und Bezüge voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag im Jahr 2004 von 7 680 Ç (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung) überschritten. Die Familienkasse ging dabei von Einkünften des Sohnes aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8 102,03 Ç aus (Einnahmen in Höhe von 10 295,50 Ç abzüglich Werbungskosten in Höhe von 2 193,47 Ç). Der Bescheid wurde nicht angefochten.
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