I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat eine im Jahr 1983 geborene Tochter, die sich im Jahr 2004 in Ausbildung befand.
Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) berechnete nach den Angaben des Klägers Einkünfte der Tochter im Jahr 2004 in Höhe von 8 103 Ç (Bruttoarbeitslohn in Höhe von 9 414 Ç abzüglich Werbungskosten in Höhe von 1 311 Ç). Mit Bescheid vom 30. September 2004 lehnte die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter ab, da die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge der Tochter im Jahr 2004 den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7 680 Ç (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung -- EStG --) überschritten. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|