Kindergeld; Bestandskraft eines Kindergeldaufhebungsbescheides; Festsetzung durch Arbeitgeber; Bezügemitteilung als konkludenter Verwaltungsakt; Vorsorglicher Antrag auf Einstellung des Kindergeldes; Prognoseentscheidung zur Einkünftegrenze; Nichteinbeziehung gesetzlicher Sozialversicherungsbeiträge - Bezügemitteilung des Arbeitgebers ist kein konkludenter Verwaltungsakt - Änderungsmöglichkeit trotz Bestandskraft des Aufhebungsbescheides bei Prognoseentscheidungen über Kindergeld
FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 14 K 4360/05 Kg
DRsp Nr. 2006/22926
Kindergeld; Bestandskraft eines Kindergeldaufhebungsbescheides; Festsetzung durch Arbeitgeber; Bezügemitteilung als konkludenter Verwaltungsakt; Vorsorglicher Antrag auf Einstellung des Kindergeldes; Prognoseentscheidung zur Einkünftegrenze; Nichteinbeziehung gesetzlicher Sozialversicherungsbeiträge - Bezügemitteilung des Arbeitgebers ist kein konkludenter Verwaltungsakt - Änderungsmöglichkeit trotz Bestandskraft des Aufhebungsbescheides bei Prognoseentscheidungen über Kindergeld
1. Bei der Kindergeldfestsetzung durch den Arbeitgeber kann eine bloße Bezügemitteilung keinen konkludenten Verwaltungsakt im Sinne eines Kindergeldaufhebungsbescheides darstellen.2. Dies gilt auch, wenn nach deren Inhalt die Auszahlung des Kindergeldes auf vorsorglichen Antrag des Arbeitnehmers faktisch eingestellt wird und die Mitteilung einen allgemeinen Hinweis zu den Rechtsfolgen der Überschreitung der Einkünfte- und Bezügegrenze enthält.3. Bei einem vorsorglichen Antrag auf Einstellung der Auszahlung des Kindergeldes ist ein schriftlicher Verwaltungsakt nicht nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2EStG entbehrlich.
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