FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.2011
11 K 1908/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 70 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 44 Abs. 1;

Kindergeld Besuch der Jüngerschaftsschule als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2011 - Aktenzeichen 11 K 1908/10

DRsp Nr. 2013/22878

Kindergeld Besuch der „Jüngerschaftsschule” als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG

1. Ein Kind befindet sich auch dann in einer Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG, wenn es nach erfolgreicher Absolvierung einer zur Berufsausübung berechtigenden Ausbildung zusätzliche Qualifikationen erwirbt, sofern diese als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreibt. Dabei wird die Schwelle zur Berufsausbildung dann überschritten, wenn die Betätigung einen gewissen zeitlichen Mindestaufwand und eine ausreichende theoretische Systematisierung erreicht. 2. Der Begriff der Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG ist weiter als der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.