FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.08.2002
2 K 40/00
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG (1997) § 63 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 398
EFG 2002, 1618

Kindergeld: Beurlaubung vom Studium als Unterbrechung der Ausbildung; Kindergeld - Prozeßkostenhilfe -

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 40/00

DRsp Nr. 2002/17061

Kindergeld: Beurlaubung vom Studium als Unterbrechung der Ausbildung; Kindergeld - Prozeßkostenhilfe -

Der Anspruch auf Kindergeld entfällt nicht wegen Unterbrechung der Berufsausbildung, wenn das Kind sich vom Studium beurlauben lässt, um während der Urlaubssemester ein nach der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum zu absolvieren, gegen Vergütung eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an einer Universität auszuüben und an den für seinen Studiengang notwendigen Prüfungen teilzunehmen. Alle diese Tätigkeiten sind Bestandteile der Berufsausbildung.

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG (1997) § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Anspruch auf Kindergeld wegen Unterbrechung der Berufsausbildung entfallen ist.