FG Nürnberg - Urteil vom 15.05.2003
IV 479/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 33b Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1391

Kindergeld bzw. Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 EStG für ein behindertes volljähriges Kind, das teilstationär in einer Werkstatt für Behinderte untergebracht ist?

FG Nürnberg, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen IV 479/01

DRsp Nr. 2003/11764

Kindergeld bzw. Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 EStG für ein behindertes volljähriges Kind, das teilstationär in einer Werkstatt für Behinderte untergebracht ist?

1. Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Pflegekind, das teilstationär in einer Werkstatt für Behinderte untergebracht ist, setzt u. a. voraus, dass die Pflegeeltern einen nicht unwesentlichen Unterhaltsbeitrag leisten, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ca. 20 % der gesamten Unterhaltskosten des Kindes beträgt, d. h. bei teilstationärer Unterbringung, dass ein nicht gedeckter Unterhaltsbetrag in dieser Größenordnung verbleibt, der von den Pflegeeltern zu tragen ist. 2. Neben den Kosten der teilstationären Unterbringung kommt zur Abgeltung des daneben anfallenden behinderungsbedingten Mehrbedarfs ein Abzug in Höhe des Behinderten-Pauschbetrags gem. § 33b Abs. 3 EStG in Betracht, wenn im Einzelnen dargelegt wird, welche zusätzlichen behinderungsbedingten Mehraufwendungen durch die Versorgung und Betreuung entstanden sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 33b Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für den in einer Behindertenwerkstatt teilstationär untergebrachten Bruder Anspruch auf Kindergeld besteht.