Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, hat seinen Wohnsitz in den Niederlanden. Er ist bei einem Unternehmen, der R-KG, mit Sitz in M in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger, der nach § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (- EStG -) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, wird durch das Finanzamt L zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau des Klägers, die niederländische Staatsangehörige ist und zusammen mit dem Kläger in den Niederlanden wohnt, ist nicht berufstätig. Die Beklagte gewährte dem Kläger seit Dezember 1980 laufend Kindergeld, zuletzt unter Berücksichtigung des Kindes D, das am .......1983 als gemeinsamer Sohn des Klägers und seiner Ehefrau geborenen wurde.
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