Streitig ist das Kindergeld für die Tochter Lena der Klägerin für den Zeitraum August 2005 bis März 2006.
Die Tochter der Klägerin, geboren 14.07.1983, hat im Juni 2005 ihre Schulausbildung beendet. Sie verließ die Schule, nachdem sie die zweite Abiturprüfung nicht bestanden hatte.
Die Klägerin gab in ihrem Antrag auf Kindergeld vom 22.09.2005 an, die Tochter sei bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gemeldet.
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