BFH - Beschluss vom 27.02.2006
III B 4/05
Normen:
AO § 171 Abs. 10 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1055
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 80/2003

Kindergeld: Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid

BFH, Beschluss vom 27.02.2006 - Aktenzeichen III B 4/05

DRsp Nr. 2006/9318

Kindergeld: Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der für das Kind ergangene ESt-Bescheid kein Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO ist.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ;

Gründe:

I. Der Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) befand sich während des gesamten Kalenderjahres 2001 in Ausbildung (Referendariat als Lehramtsanwärter), war aber wegen Erreichens der maßgebenden Altersgrenze nur bis Juli 2001 als Kind zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragte im Jahr 2002 für den Zeitraum Januar bis Juli 2001 Kindergeld und fügte den Einkommensteuerbescheid 2001 des Sohnes bei. Danach hatten der Bruttoarbeitslohn 25 329 DM und die Werbungskosten 10 357 DM betragen.

Der Kläger ermittelte unterhalb des anteiligen Jahresgrenzbetrags liegende Einkünfte, indem er von den Bruttobezügen Januar bis Juli 2001 Werbungskosten in Höhe von 6 042 DM (7/12 von 10 357 DM) abzog.

Nachdem der Kläger die angeforderten Nachweise über die Werbungskosten nicht vorgelegt hatte, lehnte die Familienkasse den Antrag auf Kindergeld ab. Sie berücksichtigte als Werbungskosten nur den anteiligen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1 166,67 DM. Dadurch überstiegen die Einkünfte den maßgebenden Grenzbetrag. Einspruch und Klage waren erfolglos.