FG Hamburg - Urteil vom 18.06.2012
6 K 41/12
Normen:
AO § 169; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 370; AO § 378 Abs. 1; EStG § 68;

Kindergeld, Einkommensteuerrecht: Die Mitwirkungspflicht gem. § 68 Abs. 1 EStG stellt keine Anzeige i. S. d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO dar

FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 6 K 41/12

DRsp Nr. 2012/18970

Kindergeld, Einkommensteuerrecht: Die Mitwirkungspflicht gem. § 68 Abs. 1 EStG stellt keine Anzeige i. S. d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO dar

Wird Kindergeld zu Unrecht an den Kindesvater gezahlt, stellt dessen bloße Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 68 EStG bei Weiterleitung des Kindergeldes an die vorrangig kindergeldberechtigte Kindesmutter dann keine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 AO dar, wenn die Kindesmutter ausdrücklich den Kindergeldbezug durch den Kindesvater gewünscht hat.

Normenkette:

AO § 169; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 370; AO § 378 Abs. 1; EStG § 68;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist das Kindergeld für den Sohn des Klägers A, geboren am ..., im Zeitraum vom 01.10.2001 bis 31.12.2006 streitig.

Der Kläger, damals noch ... Staatsbürger, kam 1993 nach Deutschland. Er besaß zunächst nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die mehrfach verlängert wurde. Bis 1996 war der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einem privaten Arbeitgeber tätig. Von 1996 bis ... 2011 war der Kläger bei dem Landesbetrieb ... (...) "B" zunächst befristet, ab ... 1999 unbefristet beschäftigt. Am ... 2011 wechselte er in den Dienst der C, wo er in der ... beschäftigt ist. Seit 2003 besitzt der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit.