FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.05.1998
4 K 3050/97
Fundstellen:
EFG 1999, 33

Kindergeld: Einkünfte bei Ausbildungsende zur Monatsmitte

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.1998 - Aktenzeichen 4 K 3050/97

DRsp Nr. 2001/3190

Kindergeld: Einkünfte bei Ausbildungsende zur Monatsmitte

Beendet ein volljähriges Kind seine Berufsausbildung im Laufe eines Kalendermonats, ist der für diesen Monat gezahlte Arbeitslohn bei der Überprüfung des anteiligen Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 6 EStG auch insoweit zu berücksichtigen, als er auf die Zeit nach Beendigung der Berufsausbildung entfällt.

Tatbestand: